Jerusalemer Abkommen 1940
Notiz
Die ursprüngliche Übersetzung dieses Abkommens wurde auf der Grundlage eines Dokumentarfilms von Al Jazeera geschrieben, der am 13. August 2024 veröffentlicht wurde – “How a Zionist armed group helped create the state of Israel | Al Jazeera World Documentary” ↗. Aber nach weiterer Recherche habe ich jedoch eine bessere Quelle gefunden und den Text und die Quelle aktualisiert.
Dieses Abkommen wurde am fünfzehnten September 1940 zwischen der italienischen Regierung, vertreten durch ihre offiziellen Vertreter, im folgenden abgekürzt „Partei A“ genannt, einerseits und der provisorischen jüdischen Regierung, vertreten durch ihre offiziellen Vertreter, im folgenden abgekürzt „Partei B“ genannt, andererseits geschlossen und unterzeichnet.
Dieses Abkommen, das bis zum fünfzehnten September 1950, also zehn Jahre ab dem Datum seiner Unterzeichnung, in Kraft sein wird, einschließlich aller im Abkommen selbst vereinbarten Angelegenheiten und solcher, die ihm zu einem späteren Zeitpunkt hinzugefügt werden können, soll als „Das Jerusalemer Abkommen 1940“ bezeichnet werden und wird die folgenden Paragraphen enthalten
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Partei A erklärt hiermit förmlich, dass sie die Wiederbelebung der jüdischen Nation in ihrem Heimatland als ein historisches Recht und Palästina als ein jüdisches Land betrachtet, und sie erkennt förmlich das heilige Recht der jüdischen Nation auf einen unabhängigen und freien jüdischen Staat an.
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Die Partei A verpflichtet sich, die Partei B mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln zu unterstützen, um die jüdische Diaspora durch die Überführung der in ihrem eigenen Einflussbereich oder in dem der mit ihr verbündeten Mächte lebenden Juden in das jüdische Heimatland zu beenden.
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Die Partei A wird der Partei B alle Mittel zur Verfügung stellen, die erforderlich sind, um die Durchführung der Absätze 1 und 2 zu gewährleisten.
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Die Partei A wird der Partei B mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln beistehen, um in den Ländern ihres Einflussbereiches oder der mit ihr verbündeten Mächte Einheiten einer jüdischen Armee für den jüdischen Staat zu organisieren, und beide Parteien werden alles in ihrer Macht Stehende tun, um sicherzustellen, dass diese Armee aktiv an der Erlangung der Kontrolle über Palästina teilnimmt.
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Im Falle eines Angriffs durch feindliche Mächte wird das Land unter die Herrschaft der Partei B gestellt.
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Die Partei A erklärt, dass sie, wenn bei Beendigung des gegenwärtigen Krieges oder vorher eine Entscheidung über eine gerechte Verteilung der Macht in der Welt getroffen wird, ihrerseits volle politische und diplomatische Unterstützung leisten wird, um die Durchführung der Absätze 1 und 2 zu gewährleisten.
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Die Partei A verpflichtet sich, die Zustimmung auch der anderen mit ihr verbündeten Mächte durch gegenseitige Vereinbarungen zur Durchführung der Absätze 1 und 2 zu erlangen.
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Die Partei B verpflichtet sich und erklärt, dass in dem zu errichtenden jüdischen Staat ein genossenschaftliches Regime die Regierungsfunktionen ausüben wird, und dass sie alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel einsetzen wird, um die Errichtung eines solchen Regimes zu gewährleisten. Sollte sie in irgendeiner Weise nicht in der Lage sein, diese Verpflichtung allein zu erfüllen, wird es der Partei A gestattet sein, einzugreifen und die Errichtung eines solchen Regimes zu überwachen.
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Dem Ersuchen der Vertragspartei, zusätzlich zu den Handelsschiffen einen Flugdienst oder Schiffe und eine jüdische Handelsmarine zu errichten, wird im voraus zugestimmt, sofern diese nicht mehr als 25 % der Schiffe der Vertragspartei A ausmachen. Im Gegenzug verpflichtet sich die Partei A, die Küsten und Grenzen des jüdischen Staates mit allen Mitteln gegen jeden Angreifer zu schützen und zu verteidigen. Zu diesem Zweck wird eine ausreichende Anzahl von Marine- und Luftstreitkräften in der Stadt und im Hafen von Haifa vor Anker gehen und auf eine im voraus festgelegte Weise stationiert werden, die von einem Unterausschuß beider Parteien festgelegt wird.
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Die Partei B hat das Recht, die inneren Angelegenheiten des jüdischen Staates so zu regeln, wie sie es für richtig hält, wobei die Partei A keine Befugnis hat, sich einzumischen, außer in dem in Absatz 8 vorgesehenen Fall. In allen außenpolitischen Fragen verpflichtet sich die Partei D im voraus, sich an die Außenpolitik der Partei A zu halten.
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Die Vertragspartei B erklärt, daß das Mittelmeer ein italienisches Meer ist und daß die Vertragspartei A allein das volle Hoheitsrecht über dieses Meer besitzt.
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Der Partei B ist es nicht gestattet, ohne vorherige Kenntnis und Zustimmung der Partei A politische oder wirtschaftliche Abkommen mit anderen Staaten zu schließen.
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Die Bedingungen dieses Abkommens gelten nicht für die Stadt Haifa, die in den Händen der Partei A verbleiben wird.
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Alt-Jerusalem wird zusammen mit den der christlichen Religion heiligen Stätten aufgrund eines besonderen Abkommens, das zwischen den Parteien B und A unterzeichnet wird, ein integraler Bestandteil des Vatikans werden.
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Die Vertragspartei B verpflichtet sich, der Vertragspartei A in einer Weise und zu einem Zeitpunkt, die von beiden Vertragsparteien festgelegt werden, ihre volle Unterstützung zu gewähren.
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Die Partei A verpflichtet sich, die Zustimmung der arabischen Staaten zur Errichtung des jüdischen Staates zu erhalten. Im Gegenzug verpflichtet sich die Partei B, den Arabern Hilfe in Form von Anleitung zur Entwicklung der natürlichen Ressourcen in den arabischen Ländern zu gewähren.
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Alles ausländische Kapital, das in den jüdischen Staat gebracht werden kann, wird als italienisches Kapital bezeichnet. Daher werden alle Konzessionen und die Erteilung von Rechten zur Ausbeutung der natürlichen Ressourcen des Landes entweder in jüdischer oder italienischer Hand sein.
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Die Vertragspartei A wird ihrerseits ihre guten Dienste einsetzen, um politische und diplomatische Beziehungen zwischen denjenigen Parteien, an die sie durch gegenseitige Verträge gebunden ist, und der Vertragspartei B herzustellen und ein diesem Abkommen ähnliches Abkommen zwischen ihnen zustande zu bringen.
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Mit dem Abschluss dieses Abkommens erkennt Vertragspartei A offiziell Vertragspartei B als den einzigen rechtmäßigen Vertreter der hebräischen Nation und als das einzige Organ an, das befugt ist, die jüdische Einwanderung im Sinne von Absatz 2 zu lenken.
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Mit dem Abschluss dieses Abkommens und der Nebenabkommen mit den anderen Mächten, die mit der Partei A verbündet sind, wird die Partei B als Kriegsteilnehmer auf der Seite der Partei A betrachtet.
Dieses Abkommen wird in zwei Exemplaren, je ein Exemplar für jede Partei, ausgefertigt und unterzeichnet. Es bedarf der Ratifizierung durch die Zentralregierung der Partei A und durch den Leiter der provisorischen jüdischen Regierung. Es muss spätestens am fünfzehnten September des Jahres 1940 ratifiziert werden.
Etwaige Anhänge oder zusätzliche Vereinbarungen, die getroffen werden, bilden nicht den Hauptteil des Abkommens und bedürfen keiner zusätzlichen Ratifizierung.
Dieses Abkommen tritt mit seiner endgültigen Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft.
Nach Durchsicht haben wir unsere Unterschriften an diesem Tag, dem fünfzehnten September 1940, beigefügt.